@Dieter-Bindel-0 sagte in GEG-UVO: NRW-Recht zum Thema Nachweisführung:
Ich sehe das so dass durchaus der Energieausweis in NRW auch als nicht "anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz" erstellt werden darf.
Warum komme ich darauf, in der von Dir verlinkten Verordnung werden unter Abs 2, Ordnungszahl 1 -3 die notwendigen Unterlagen aufgeführt.
Im Absatz 3 wird im letzten Satz der §88 GEG erwähnt, hier ist der Personenkreis der Ausstellungsberechtigten für Energieausweise aufgeführt. da fallen auch die Quereinsteiger mit BAFA Prüfung darunter.
Das würde ich auch so sehen. (Link)
"In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 hat die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigte Person gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes die stichprobenhaften Kontrollen am Gebäude durchzuführen und eine Erfüllungserklärung auszustellen."
Anders sieht es mit dem Erfüllungsnachweis aus, das dürfen in Baden-Württemberg nur Bauvorlagenberechtigte erstellen.
Ich darf diesen in Baden-Württemberg auch (eigentlich) nicht erstellen.
M.E. darfst du als zugelassener EEE in BW den Erfüllungsnachweis erstellen. Grundlage ist die GEG-Durchführungsverordnung Baden-Württemberg (GEGDVO BW) (Link)
Beim Neubau ist dieser zwar durch einen zugelassenen Entwurfsverfasser vorzulegen, dieser kann aber Fachplaner/Sachkundige mit hinzuziehen. In § 2 Abs. 1 heißt es: [...] Sachkundige sind Personen nach § 88 Absatz 1 GEG. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung nach diesem Absatz der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen."
--> Ergo: Wenn der Bauherr einen Erfüllungsnachweis von einem EEE vorliegt, ist das in Ordnung.
Bei Bestandsbauten regelt des §2 Abs. 2 - dort ist "von einer sachkundigen Person nach § 88 Absatz 1 GEG" die Rede. EEE passt auch.